Satzung des Kleingartenvereins Rothschwaige e.V.

 

vom 23.07.1983, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.01.2017


 

Vorbemerkung:

Sämtliche Anreden, Artikel, Ämter und Tätigkeitsbezeichnungen in dieser Satzung sind als geschlechtsneutral anzusehen. Dies dient dem besseren Verständnis der Satzung.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Kleingartenverein Rothschwaige". Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in 82256 Fürstenfeldbruck.

3. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes bayerischer Kleingärtner e.V.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgabe, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und des § 2 Bundeskleingartengesetz (Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit)

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens durch die Erhaltung und Schaffung öffentlichen Grüns.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung;

b) Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung – insbesondere bei der Jugend – für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten;

c) Durchführung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingärten zum Besten der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet dienen;

d) Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen;

e) Weiterverpachtung, Vergabe und Beaufsichtigung von Pachtland im Sinne der Kleingartenbestimmungen, des Bebauungs- und Begrünungsplanes und des mit der Stadt Fürstenfeldbruck abgeschlossenen Generalpachtvertrages.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Der Verein verfolgt weder wirtschaftliche noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Ziele.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

6. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.

2. Die Aufnahme in den Verein ist mittels des dafür vorgesehenen Antragsvordrucks schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

Die Entscheidung wird dem Antragsteller zeitnah schriftlich mitgeteilt, ohne dass es dazu einer Begründung bedarf.

3. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist die Volljährigkeit und ein guter Leumund.

4. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar (§ 38 Satz 1 BGB).

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1. Mitglieder sind die Pächter der Kleingartenparzellen innerhalb der Anlage, die von der Stadt Fürstenfeldbruck ausgewiesen wurde. Mitglied kann nur werden, wer seit drei Jahren mit Erstwohnsitz in Fürstenfeldbruck gemeldet ist und keinen Garten zur Bewirtschaftung zur Verfügung hat.

2. Passive Mitglieder sind Mitglieder ohne Abschluss eines Pachtvertrages. (Kleingartenbewerber, Förderer)


 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller vom betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.


 

§ 5.1 Erlöschen durch Tod

1. Beim Tode eines Mitgliedes findet keine vollständige bzw. anteilige Gutschrift oder Erstattung der für das laufende Geschäftsjahr entrichteten oder noch zu entrichtenden Beiträge statt.


 

§ 5.2 Erlöschen durch Austritt

1. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes ist, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, nur wirksam, wenn sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins erklärt wird.

2. Eine im laufenden Geschäftsjahr nicht fristgerecht eingegangene Kündigung der Mitgliedschaft wird zum Ende des folgenden Geschäftsjahres wirksam.

3. Nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung des Mitgliedes hat der Vorstand diesem das sich aus den vorstehenden Abs. 1. und 2. ergebenden Ende der Mitgliedschaft bekannt zu geben. Bis zur Wirksamkeit der Kündigung hat das Mitglied die aus der Mitgliedschaft erwachsenen Verbindlichkeiten zu erfüllen.


 

§ 5.3 Erlöschen durch Ausschluss

1. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ausschlussgründe können insbesondere sein, wenn

a) das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung drei Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die dadurch für den Verein entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes,

b) das Mitglied die ihm obliegenden Pflichten gegenüber dem Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig (schuldhaft) verletzt, vor allem seinen Pachtgarten vertragswidrig nutzt oder erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist abstellt,

c) das Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig (schuldhaft) gegen die Vereinssatzung oder die Gartenordnung verstößt,

d) das Mitglied durch Verhalten oder Handlungen gegen Grundprinzipien der Gesellschaftsordnung verstößt, z.B. Diebstahl, Sittlichkeitsdelikte, Beleidigung usw.,

e) das Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig (schuldhaft) gegen die Interessen des Vereins verstößt und dessen Bestand gefährdet.


 

2. Der Ausschließungsantrag des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief ohne Verzug mitzuteilen. Vom Zeitpunkt des Zuganges der Mitteilung beim betroffenen Mitglied an, kann das Mitglied in der Mitgliederversammlung nicht mehr abstimmen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung sowie die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

3. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese Gründe sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

4. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.


 

§ 6 Beiträge

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Umlagen und weitere Kosten, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

2. Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen, Reparaturen und Projekten, über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Vereins hinaus, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln gedeckt werden kann, die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum 6-fachen des Mitgliedsbeitrages betragen.

3. Mitgliedsbeiträge, Umlagen, und weitere Kosten werden für die Zeit der Mitgliedschaft im Bankeinzugsverfahren mittels SEPA-Basis-Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein Mandat zur SEPA-Basis-Lastschrift zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

4. Wird die Mitgliedschaft innerhalb des Geschäftsjahres begonnen oder wie in § 5 genannten Fällen beendet, so ist in jedem Fall der volle Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.


 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht:

a) bei Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung mitzubestimmen und Anträge einzubringen sowie ein Amt zu übernehmen,

b) Beschwerden, Vorschläge und Anträge an den Vorstand des Vereins zu richten,

c) Einrichtungen des Vereins zu nutzen, an Gemeinschaftsveranstaltungen teilzunehmen,

d) die fachliche Gemeinschaftsbetreuung und -beratung in Anspruch zu nehmen.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:

a) alle seine auf Grund der Satzung, der Gartenordnung, weiterer Geschäftsordnungen und des Unterpachtvertrages obliegenden Pflichten zu erfüllen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren,

b) die Beiträge, Umlagen und weitere Kosten, zum durch die Mitgliederversammlung festgelegten Termin, in der festgelegten Höhe an den Verein zu entrichten,

c) Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins parzellenbezogen zu erbringen. Die Anzahl der Arbeitsstunden bzw. deren Abgeltung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.


 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung (§ 9),

2. der Vorstand (§ 10) und

3. der Ausschuss (§ 11).


 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie entscheidet über:

1. die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands,

2. die turnusmäßige Durchführung der Wahl des Vorstands, des Ausschusses und der Revisoren, die Festsetzung der Beiträge, Umlagen und weiteren Kosten, die zu leistenden Arbeitsstunden und deren Abgeltung,

3. die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Vorstands- und weiteren Ausschussmitglieder,

4. die Beschlussfassung über den Ausschließungsantrag eines Mitglieds,

5. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, der Gartenordnung und über die Auflösung des Vereins,

6. die Beschlussfassung über die Gartenordnung und weitere Geschäftsordnungen.

 

 

§ 9.1 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.


 

§ 9.2 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Zur Änderung der Satzung sowie der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Briefwahl ist ausgeschlossen.

6. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes durch Handaufheben einen Wahlausschuss, der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekannt gibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen.

7. Der Wahlausschuss umfasst drei Mitglieder, die zugleich auch die Tätigkeit der Mandatsprüfungskommission ausüben.

8. Gewählt ist, wer bei einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

9. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, der weiteren Ausschussmitglieder und der Revisoren kann durch Handaufheben erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.

10. Wählbar ist, jedes Mitglied des Vereins. Ein Mitglied kann auch gewählt werden, wenn es nicht in der Mitgliederversammlung anwesend ist. In diesem Fall muss es jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären, dass es der Wahl zustimmen wird. Nach der Wahl des Wahlausschusses übergibt der Vorstand des Vereins diesem die schriftliche Zustimmung abwesender Mitglieder.

11. Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

12. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss die wesentlichen Inhalte der Verhandlungen und die wörtliche Fassung der Beschlüsse enthalten.


 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

2. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein – je einzeln – gerichtlich und außergerichtlich.

3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vertritt.


 

§ 10.1 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung der Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.

2. Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

3. Die Aufnahme neuer Mitglieder.

4. Die Vorstandsmitglieder sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.


 


 

§ 10.2 Bestellung des Vorstands

1. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein.

2. Die Wiederwahl eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ebenso die Abberufung eines Mitglieds aus wichtigem Grund. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder die sonstige völlige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit einzelner Vorstands- und weiterer Ausschussmitglieder für den Verein dar.

3. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand oder dem Ausschuss aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Ausschusses berechtigt, ein Mitglied des Vereins in den Vorstand oder Ausschuss zu wählen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Nachfolger für die Dauer der verbleibenden Wahlperiode.

5. Zur Beratung und Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten wird ein Ausschuss gebildet. Er wird vom Vorstand einberufen und tagt mindestens 2x im Jahr. Er muss zu Sondersitzungen einberufen werden, wenn es der Vorstand verlangt oder wenn mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder dies beim Vorstand beantragen.


 

§ 11 Ausschuss

1. Der Ausschuss setzt sich aus dem Vorstand, dem 1. und 2. Kassier, dem 1. und 2. Schriftführer und 3 Beisitzern zusammen.

2. Die Mitglieder des Vorstands und des weiteren Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren einzeln gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl.

3. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstands- und weiteren Ausschussmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

4. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Vorstands- und weiteren Ausschussmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte anwesend ist.


 

§ 11.1 Aufgaben des Ausschusses

1. Entgegennahme der Berichte über die laufenden Geschäfte des Vorstands.

2. Beratung und Beschlussfassung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Arbeit des Vereins.


 


 

3. Der 1. Schriftführer hat alle Schriftstücke anzufertigen, soweit sie vom 1. Vorsitzenden nicht selbst angefertigt werden. Ihm obliegt weiterhin ausschließlich die Aufgabe, über die Beschlüsse der Ausschusssitzungen und der Mitgliederversammlungen die Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden und vom 1. Schriftführer zu unterzeichnen. Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer bei dessen Verhinderung.

4. Vorstands- und weitere Ausschussmitglieder, die einem Beschluss nicht zustimmen, sind nur auf ihren Wunsch hin in der Niederschrift namentlich aufzuführen.

5. Der 1. Kassier hat im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins buch- und kassenmäßig zu behandeln, am Jahresabschluss Rechnung zu legen und das Geldvermögen zu verwahren. Der 2. Kassier vertritt den 1. Kassier bei dessen Verhinderung.

6. Die Ausübung von Kassengeschäften durch ein anderes Ausschussmitglied ist unzulässig.

7. Der Vorstand und der weitere Ausschuss führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.

8. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses gebunden.


 

§ 12 Revisoren

1. Von der Mitgliederversammlung werden 2 Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Die Revisoren sind keine Vorstands- oder weiteren Ausschussmitglieder.

2. Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege, die Eintragungen im Kassenbuch und das Vereinsvermögen nach freiem Ermessen, jedoch jährlich mindestens ein Mal, zu prüfen.

3. Am Ende des Geschäftsjahres obliegt ihnen eine ordnungsgemäße Überprüfung des gesamten Rechnungswesens des Vereins.

4. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Vorstand zu übergeben ist. Die gesamten Revisionsniederschriften einer Wahlperiode sind der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.


 

§ 13 Eigentumsbegriff

1. Alle dem Gemeinwesen dienenden Bauwerke, Einrichtungen und Geräte, die von den Mitgliedern durch eigene Arbeitsleistung, durch finanzielle Beiträge und/oder Sachspenden errichtet und angeschafft werden oder errichtet und angeschafft worden sind, werden Eigentum des Vereins.

2. Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.

§ 14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,

Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins richtet sich nach den Bestimmungen des BGB.

2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Fürstenfeldbruck mit der Aufgabe, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.


 

§ 15 Schlussbestimmung

Mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.01.2017 und mit Eintragung in das Vereinsregister beim AG München treten die Änderungen am 19.01.2018 in Kraft.


 


 


 

Amtsgericht München

Registergericht


 

München, den 19.01.2018


 


 

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