Gartenordnung
GARTENORDNUNG
Kleingartenverein Rothschwaige e.V.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit der Gartenordnung wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Vorwort:
Viele Probleme im täglichen Miteinander können nicht über die Paragraphen der Gartenordnung und auch über kein Gesetz der Welt geregelt werden. Sie gehören in den Bereich des menschlichen Miteinanders und sind eine Frage der persönlichen Diskussions- und Gesprächskultur.
Vielleicht sollte man, bevor man sich wegen eines Konfliktes beim Vorstand beschwert oder gleich vor Gericht zieht, erst einmal mit dem Anderen reden und eine friedliche Lösung des Problems suchen – ganz im Sinne des bayerischen Daseins-Mottos:
Leben und leben lassen.
1. Allgemeines
- Diese Gartenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des Kleingarten-Pachtvertrages und für jeden Pächter bindend.
- Die Gartenordnung regelt die Gestaltung und Nutzung auf dem durch einen Zwischenpachtvertrag seitens der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck und dem Kleingartenverein Rothschwaige e.V. überlassenen Grundstück.
- Die in der Gartenordnung enthaltenen Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und des Zwischenpachtvertrages.
- Mit der Gartenordnung werden Verpflichtungen, die der Kleingartenverein Rothschwaige e.V. in seiner Eigenschaft als Zwischenpächter übernommen hat, an die Vereinsmitglieder als Pächter weitergegeben.
- Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter bzw. Zwischenpächter (im Folgenden immer: Verpächter = Zwischenpächter) zur Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Pächter ist verpflichtet, seine Familienmitglieder und Gäste zur Einhaltung dieser Gartenordnung anzuhalten.
2. Kleingärtnerische Nutzung
- Der durch den Kleingarten-Pachtvertrag den Pächtern überlassene Kleingarten dient ausschließlich der in §1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geregelten kleingärtnerischen Nutzung.
- Gemäß §1 BKleingG ist ein Kleingarten ein Garten, der dem Kleingärtner zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung). Beide Merkmale sind also zur Begriffserfüllung der kleingärtnerischen Nutzung erforderlich. Die Gestaltung des Kleingartens muss diesen beiden Begriffsmerkmalen entsprechen.
- Zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung zählen: die Erzeugung von Obst und Gemüse, das Ziehen von fruchttragenden Ziergehölzen sowie Heil- und Gewürzpflanzen (Kräutern).
3. Pflege und Instandhaltung der Anlagen
- Die Pächter einer Anlage sollen gemeinschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsmäßig bewirtschaften.
- Die Pächter sind für den ordnungsgemäßen Zustand der Kleingartenanlage nach Maßgabe des Kleingarten-Pachtvertrages und dieser Gartenordnung verantwortlich. Sie haben vor allem dafür zu sorgen, dass die im Bereich der Kleingartenanlage gelegenen Wege, Plätze, Grünflächen, Kinderspielplätze, Umzäunungen etc. in sauberem und verkehrssicherem Zustand gehalten und gepflegt werden. Diese Aufgabe erfordert vertrauensvolle Zusammenarbeit, ordnungsgemäße Bewirtschaftung und gegenseitige Rücksichtnahme aller Pächter dieser Kleingartenanlage.
- Dem Verpächter gehörende gemeinschaftliche Einrichtungen im Gesamtbereich der Kleingartenanlage sind schonend und pfleglich zu behandeln. Eingriffe sind nur mit Genehmigung des Verpächters zulässig.
- Der an die Parzelle angrenzende Weg und das an die Parzelle angrenzende Gemeinschaftsgrün ist im Rahmen der Regelungen zur Gemeinschaftsarbeit von jedem selbst zu pflegen und Instand zu halten.
- Auf dem Pachtgrundstück dürfen weder Sand, Erde sowie andere Bodenbestandteile entnommen, noch dauerhafte Veränderungen vorgenommen werden (Beispiele: größere Auffüllungen, größere Geländemodellierungen).
4. Gemeinschaftsarbeit
- Die Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung und Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen im Bereich der Kleingartenanlage.
- Die Gemeinschaftsarbeit kann in Art und Umfang von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
- Jeder Pächter verpflichtet sich, den Weisungen des Vorstandes zur gemeinsamen Arbeit an Gemeinschaftseinrichtungen im Bereich der Kleingartenanlage Folge zu leisten.
- Über die Verpflichtung hinaus geleistete Arbeitsstunden, können als Überstunden geschrieben werden.
Überstunden werden bei Pächterwechsel nicht ausbezahlt, können aber vom Ehepartner übernommen werden, sofern der Garten weiter betrieben wird.
Pächter die älter als 75 Jahre sind und mindestens 10 Jahre Mitglied im Verein waren, sind bis auf die Pflege von Weg und Außengrün, von der Gemeinschaftsarbeit befreit.
- Wird Gemeinschaftsarbeit nicht geleistet, muss ein entsprechender finanzieller Ausgleich geleistet werden. Die Höhe des Stundensatzes für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt.
- Bei Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder mehrmaligem unentschuldigtem Fehlen sowie bei Nichtbezahlung des Ausgleichs nach Buchstabe e), gilt Punkt 21 der Gartenordnung.
5. Bewirtschaftung und Pflege der Gartenparzelle
- Unter Bewirtschaftung nach diesen Richtlinien ist die kleingärtnerische Nutzung gemäß Punkt 2 der Gartenordnung und die Unterhaltung der Parzelle in einem zur kleingärtnerischen Nutzung geeigneten Zustand zu verstehen.
Auf §5 des Pachtvertrags wird hingewiesen
- Lärmschutzwälle sind in der Unterhaltsverpflichtung des Pächters, gehören nicht anteilig zur Einzelpachtfläche der Unterpächter und dürfen vom angrenzenden Parzelleninhaber nicht kleigärtnerisch genutzt werden.
- Kann ein Pächter aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen vorübergehend seinen Garten nicht selbst bewirtschaften, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Verpächters einen Betreuer einsetzen. Die Genehmigung muss jährlich erneuert werden.
- Eine eigenmächtige Überlassung oder Weiterverpachtung des Kleingartens an Dritte ist verboten.
6. Gartenlaube
- Für das Errichten von Gartenlauben gelten die maßgebenden Bestimmungen im Bundeskleingartengesetz, dem Bebauungsplan sowie dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
- Die von der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck genehmigten Typenpläne für Lauben sind einzuhalten.
- Um- oder Anbauten an der Gartenlaube dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
- Das ständige Bewohnen der Gartenlauben sowie deren Überlassung an Dritte sind nicht erlaubt. Übernachtungen sollten auf gelegentliche Aufenthalte beschränkt werden.
7. Versorgung der Laube und Entsorgung
- Der Anschluss der Laube an das Stormversorgungsnetz, an das Fernmeldenetz, an das Gasversorgungsnetz, an die Fernheizung und die Abwasserkanalisation ist nicht gestattet.
- Als Toilette kann in der Gartenlaube, wenn von der Verwaltungsbehörde die Genehmigung erteilt wurde, ein Trockenklosett aufgestellt werden. Spültoiletten oder ähnliches sind nicht erlaubt.
- Zulässig ist die Ausstattung des Gartens mit einer Solaranlage.
Die PV-Anlagen dürfen, im Bedarfsfall, ausschließlich auf den Dachflächen der Gartenlauben mit einer Leistung bis 800 Watt für die Eigenversorgung angebracht werden. Freistehende PV-Anlagen werden ausdrücklich nicht befürwortet.
- Unzulässig ist die Ausstattung der Gartenlaube mit Windrädern.
- Sichtbare Funk- und Fernsehantennen sowie Parabolantennen dürfen in den Gartenparzellen nicht errichtet werden.
- Unzulässig ist die Ausstattung der Laube mit Kaminen.
8. Sonstige bauliche Anlagen
- Unzulässig sind gem. BKleingG folgende baulichen Anlagen:
- Lauben über 24,0 m2 Grundfläche bzw.
- Auf- und Anbauten über eine Gesamt-Grundfläche von 24,0 m2 hinaus.
Unzulässig sind gem. Zwischenpachtvertrag mit der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck:
- Die Neuerrichtung von Bauten aller Art,
- Anbauten an der Laube (außer unter b),
- Holzlegen,
- Schuppen,
- Unterstelldächer,
- feste Feuerstätten mit Kamin (auch fest erstellter Grill),
- die Erstellung und das Aufstellen von Schwimmbecken (mit Ausnahme des vorübergehenden Aufstellens von Plastikschwimmbecken für Kinder).
- Zulässig sind folgende baulichen Anlagen:
- nicht überdachte Pergola,
- seitliche Anbauten an die Laube von max. 2,0 m Breite unter der überdachten Fläche,
- Sicht-, Windschutzblenden,
- Teiche bis zu einer Größe von 5,0 m2 und einer Tiefe von 0,80 m.
- Dem Pächter wird das Aufstellen von Gewächshäusern bis zu einer Größe von maximal 5,0 m² erlaubt. Diese müssen freistehend aufgestellt werden und dürfen nicht als Wintergarten nutzbar sein. Die Wände und das Dach des Gewächshauses sind transparent zu gestalten. Bodenplatten dürfen ausdrücklich nicht angebracht werden.
Diese Bauvorhaben bedürfen jedoch der vorherigen Genehmigung durch den Verpächter.
Auf die Erteilung der Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch.
- Hochbeete sind erlaubt.
9. Gehölze
- Gehölze (Bäume und Sträucher), die im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von mehr als 4,0 m erreichen können, dürfen nicht gepflanzt werden.
- Nadelgehölze (Koniferen) sind verboten.
- Die gesetzlichen Abstandsvorschriften für Pflanzungen nach Art. 47 des Bayerischen Nachbarschaftsrechts sind bezüglich des Kleingartens so zu beachten, als wenn es ein selbständiges Grundstück wäre. Demnach sind Bäume und Sträucher (auch Hecken) bis zu einer Höhe von 2,0 m mindestens 0,5 m von der Grenze entfernt, Bäume und Sträucher von mehr als 2,0 m Höhe mindestens 2,0 m von der Grenze entfernt zu pflanzen. Der Abstand ist von der Mitte des Stammes, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten zur Grenze stehenden Triebes zu messen. Maßgeblich dabei ist immer die Stelle, an der der Stamm oder Trieb aus dem Boden tritt.
- Obstspaliere können als Grenzbepflanzung angelegt werden.
10. Einfriedungen und Grenzeinrichtungen
- Eine Abänderung gemeinsamer Einrichtungen, insbesondere der Einbau von eigenen Eingangstüren in die Außenumzäunung ist nicht gestattet.
- Die Errichtung von sichtbehindernden Einfriedungen an der Gartengrenze oder im Kleingarten bedarf der vorherigen Genehmigung des Verpächters.
- Zäune zum Nachbarn sind nur mit Genehmigung des Verpächters zulässig.
11. Pflanzenschutz und Düngung
- Der Pflanzenschutz in der Anlage und in den Gärten richtet sich nach den Prinzipien des integrierten Pflanzenschutzes. Der integrierte Pflanzenschutz ist eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird.
- Maßgeblich für jede Art von Pflanzenschutzmaßnahmen ist dabei das Pflanzenschutzgesetz.
- Es dürfen demnach nur noch Mittel eingesetzt werden, die mit dem Vermerk „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ versehen sind.
- Zugelassene Pflanzenschutzmittel dürfen weiterhin nur noch gegen die auf der Gebrauchsanweisung genannten Schaderreger und in den genannten Kulturen eingesetzt werden (Indikationszulassung).
- Die Anwendungsbestimmungen in der Gebrauchsanweisung müssen sorgfältig beachtet werden.
- Alte, vormals zugelassene Pflanzenschutzmittel, die nach dem neuen Pflanzenschutzgesetz nicht mehr zugelassen sind, dürfen nicht mehr ausgebracht werden. Sie sind als Sondermüll zu entsorgen.
- Bei Anwendung bienengefährdender Pflanzenbehandlungsmittel ist die Verordnung zum Schutz der Bienen vor Gefahren durch Pflanzenbehandlungsmittel (Bienenschutzverordnung) einzuhalten. Grundsätzlich sollten im Kleingarten nur bienenungefährliche Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
- Für außergewöhnliche bzw. flächenhaft auftretende Schadensereignisse, die mit den zugelassenen Mitteln nicht bekämpft werden können, kann vom Verpächter eine behördliche Genehmigung für den Einsatz anderer Mittel eingeholt werden. Die Auflagen und Bestimmungen einer solchen Ausnahmegenehmigung sind sorgfältig einzuhalten.
- Das Ausbringen von Pflanzenjauchen und ähnlichen Pflanzenstärkungsmitteln, die geruchsbelästigend sind, ist an Sonn- und Feiertagen sowie bei heißer Witterung nicht gestattet.
12. Bodenpflege und Bodenschutz
- Torf oder überwiegend Torf enthaltende Produkte dürfen nur zur Pflanzenzucht in Töpfen oder in Frühbeetkästen verwendet werden.
- Biologische Aktivität und nachhaltige Ertragsfähigkeit des Bodens müssen durch geeignete Bodenpflege erhalten werden. Die Gartenparzellen sind so zu bewirtschaften und zu nutzen, dass schädliche Auswirkungen für den Boden nicht eintreten.
- Eine Düngung mit Klärschlamm oder klärschlammartigen Produkten ist nicht zulässig.
- Das Düngen mit Fäkalien, ausgenommen Stallmist, ist nicht gestattet.
- Der Wasserhaushalt darf bei der Bewirtschaftung des Gartens nicht beeinträchtigt werden. Zum Wasserhaushalt zählen insbesondere der Grundwasserhaushalt sowie oberirdische Fließ- und Stillgewässer, die an die Kleingartenanlage bzw. an den Garten grenzen oder sich in der Nähe befinden.
- Das Ausbringen von Streusalz im Garten und in der Anlage ist nicht gestattet.
13. Abfallbeseitigung
- Es dürfen im Kleingarten keine Abfälle, die nicht aus dem Garten stammen, gelagert oder verwertet werden.
- Es dürfen im Kleingarten keine gefährlichen Stoffe gelagert oder verwertet werden.
- Das Abbrennen von Abfällen in den Gärten und im Anlagenbereich ist nicht zulässig.
- Verrottbare Abfälle sind im Garten des Pächters zu kompostieren.
- Der Kompost ist soweit als möglich zur Düngung und Bodenpflege des Gartens zu verwenden.
- Für die Beseitigung nicht kompostierbarer Abfälle hat der Pächter selbst Sorge zu tragen.
14. Tier- und Umweltschutz
- Während der Brutzeit der Vögel vom 01.03. bis 30.09. dürfen Sträucher und Hecken gem. BNatSchG nicht abgeschnitten oder auf Stock gesetzt werden. Ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung der Gehölze.
- Die Schaffung von Nistgelegenheiten sowie Futterplätzen und Tränken für Vögel, Säugetiere und Insekten, die Schaffung von Biotopen wie Teichen, Trockenmauern, Kräuterwiesen etc. durch die Pächter wird begrüßt und durch die Fachberatung gefördert.
- Für das Aufstellen von Bienenständen ist vorher die Genehmigung beim Verpächter zu beantragen.
15. Tierhaltung
- Tierhaltung oder Kleintierzucht ist im Garten nicht gestattet.
- Werden Haustiere in den Garten mitgebracht, so hat der Pächter des Gartens dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird.
- Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen und von den Spielplätzen fernzuhalten. Verunreinigungen sind von den jeweiligen Tierhaltern unverzüglich zu beseitigen.
16. Wasserversorgung
- Die Absperrung der Hauptwasserleitung erfolgt nach Maßgabe des Verpächters. Zum Schutz der Installation ist bei Frostgefahr vom Pächter der Absperrhahn an der Zapfstelle zu schließen. Für Schäden, die aufgrund schuldhafter Verletzung dieser Anweisung entstehen, haftet der Pächter.
- Die Verlegung der Wasserzapfstelle ist nicht gestattet.
- Für die Bewässerung der Pflanzen ist vorrangig Regenwasser zu sammeln.
17. Verkehr
- Die Anlagentore und -türen sind nach Einbruch der Dunkelheit geschlossen zu halten. Dies gilt beim Betreten wie auch beim Verlassen der Anlage.
- Das Anfahren zum Garten mit Kraftfahrzeugen jeder Art ist dem Pächter nur mit Zustimmung des Verpächters gestattet.
- Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen in der Anlage ist nicht gestattet.
- Parken ist nur auf den ausgewiesenen Stellplätzen der Anlage gestattet.
- Auf dem Behelfsparkplatz darf nur vorwärts zu den Gärten geparkt werden.
- Das Radfahren ist nur mit gegenseitiger Rücksichtnahme gestattet.
18. Ruhe und Ordnung
- Die Lärmschutzverordnung der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck hinsichtlich ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten (LSchV) gilt für die Anlage in der jeweils gültigen Fassung.
Demnach dürfen ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten nur an Werktagen zwischen 07:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 14:00 Uhr und 19:00 Uhr ausgeführt werden.
- Geräte mit Verbrennungsmotoren sind nicht gestattet. Ausgenommen von dem Verbot sind Geräte, die zur Durchführung der Gemeinschaftsarbeit benötigt werden.
- Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Musikabspielgeräten oder ähnlichen Geräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.
- Der Pächter ist verpflichtet, seine Familienmitglieder und Gäste zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit anzuhalten.
- Der Betrieb von Fluggeräten (z.B. Drohnen) ist in der Gartenanlage nicht gestattet.
- Der Gebrauch von Schusswaffen aller Art ist in der Gartenanlage nicht gestattet.
- Offenes Feuer ist nur in einer Feuerschale oder einem Grill unter Einhaltung der Brandschutzvorschriften zulässig.
19. Bewertung bei Pächterwechsel
a) Im Falle der freiwilligen Aufgabe oder der Kündigung des Gartens ist von dem durch den Verpächter bestimmten Pachtnachfolger ein Ablösebetrag für die dem bisherigen Pächter gehörenden Gartenanlagen an den weichenden Pächter zu entrichten. Für die Ermittlung des Ablösebetrages gelten für beide Seiten verbindlich die Bewertungsrichtlinien des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner.
b) Kommt zwischen dem Vor- und Nachpächter über die Höhe des Ablösebetrages nach a) keine Einigung zustande, so ist der Ablösebetrag durch einen Sachverständigen für das Kleingartenwesen zu ermitteln. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Das Gutachten des Sachverständigen ist für beide Seiten verbindlich.
- Der Ablösebetrag wird bei Übergabe des Kleingartens an den Pachtnachfolger fällig und ist an den vorherigen Pächter zu zahlen.
- Der bisherige Pächter ist verpflichtet unzulässige bauliche Anlagen und Pflanzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten zu entfernen.
20. Hausrecht, Aufsicht und Verwaltung
a) Der Verpächter sowie seine Beauftragten sind berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auch in Abwesenheit des Pächters, die Gartenparzelle inkl. aller Anlagen zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen durch den Pächter zu besichtigen. Ihren Weisungen hat der Pächter fristgemäß zu entsprechen.
b) Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung des Gartens ist der Pächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet.
c) Der Verpächter ist berechtigt, Familienmitgliedern und Besuchern des Pächters, die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung oder die guten Sitten verstoßen, das Betreten der Kleingartenanlage zu untersagen.
d) Diebstähle, Beschädigungen und Schadensfälle sind anzuzeigen und unverzüglich dem Vorstand des Kleingartenvereins zu melden.
21. Verstöße gegen die Gartenordnung
Bei Verstößen gegen die Gartenordnung kann auf Beschluss des Vorstands als Vertreter des Verpächters eine Geldbuße bis zu 100.-- verhängt werden, wenn nicht nach Lage der Dinge eine Abmahnung oder Kündigung des Pachtverhältnisses in Betracht kommt.
22. Änderungen
a) Über Änderungen oder in allen in dieser Gartenordnung nicht geregelten Fällen entscheidet der Verpächter.
b) Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Gartenordnung bedürfen der Schriftform.
23. Inkrafttreten
Diese Gartenordnung ist in der Mitgliederversammlung am 21.03.2025 beschlossen worden.